Satzung

SATZUNG 

Das Netzwerk der Schüler Union Deutschlands e.V.
Eekbalken 13, 22339 Hamburg

I.d.F.v. 14. Juli 2022  
– Beschluss der Mitgliederversammlung –

 

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Das NETZWERK der Schüler Union Deutschlands“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden.

(2) Der Sitz des Vereins ist in 22339 Hamburg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die Trennung von Vereinssitz und Verwaltungssitz ist zulässig.

 

§ 2 – Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist es, all denjenigen, die die Arbeit der Schüler Union Deutschlands ideell oder finanziell unterstützen möchten, ein Forum zum innovativen Gedanken- und Ideenaustausch zu geben.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Ein auf Gewinn gerichteter Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§ 3 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann
     (a) jede natürliche Person, die sich mit den politischen Grundwerten und Zielen der Schüler Union identifizieren kann oder diese unterstützen möchte, werden sowie
     (b) Personenvereinigungen und Körperschaften.

(2) Die Aufnahme des Mitglieds erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglied können solche Personen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

 

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2) Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge und sonstige Pflichten der Mitglieder

(1) Beiträge sind für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft zu entrichten. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird vom Vorstand in Form einer Beitragsordnung festgelegt und beschlossen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, insbesondere die Vereinszwecke zu unterstützen.

 

§ 6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

     (a) Die Mitgliederversammlung,
     (b) der Vorstand.

 

§ 7 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

(2) Sie ist einmal jährlich einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Einladung erfolgt schriftlich. Der elektronische Versand steht dem postalischen Versand gleich.

(3) Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

     a) Bericht des Vorstandes
     b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
     c) Entlastung des Vorstandes
     d) Erforderliche Wahlen

(4) Außerdem ist die Mitgliederversammlung für folgende Angelegenheiten zuständig:

     a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
     b) Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder Vereinsauflösung

(5) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung zu stellen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Enthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt. Satzungsänderungen oder der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

(7) Über die Art der Stimmabgabe entscheidet der Sitzungsleiter. Es muss schriftlich abgestimmt werden, wenn dies mehr als vier erschienene Mitglieder wünschen. Enthaltungen zählen nicht mit zur Feststellung der erforderlichen Beschlussmehrheit. Sie werden wie ungültige Stimmen behandelt.

(8) Die Sitzungsleitung obliegt dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter.

(9) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen

(10) Außerordentliche Mitgliedsversammlungen können einberufen werden, wenn dies nach Ermessen des Vorstandes im Interesse des Vereins liegt, oder mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich beantragen. Sie ist innerhalb einer Frist von 8 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen.

(11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(12) Die Mitgliederversammlung mittels elektronischer Kommunikationsformen ist der Präsenzveranstaltung gleichgestellt. Ebenso sind Online-Abstimmungen zulässig.

 

§ 8 – Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem Geschäftsführer, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, der die Kasse führt und zwei Beisitzern.

(2) Die zwei stellvertretenden Vorsitzenden, Schriftführer und Beisitzer können, zur Aufrechthaltung der Handlungsfähigkeit des Vereins, bei nicht vorhandenen Bewerbern unbesetzt bleiben.

(3) Die Ausübung des Amtes des Vorsitzenden und des Schatzmeisters in Personalunion ist zugelassen.

(4) Der/die amtierende Bundesvorsitzende der Schüler Union Deutschlands ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten.

(6) Für die Wahl in ein Vorstandsamt genügt die relative Mehrheit der Stimmen.

(7) Der Vorstand wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.

(8) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes erfolgt eine Ersatzwahl in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Sollten mehr als zwei Vorstandsmitglieder ausscheiden, bedarf es der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Wahl eines Vorstandes. Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger wirksam bestellt ist.

 

§ 9 – Aufgaben, Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen:

     a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
     b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
     c) Buchführung und Erstellung des Jahresberichts
     d) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
     e) Bewilligung von Ausgaben

(2) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von der Sitzung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 – Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand einstimmig beschließt oder von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich bei den Vorsitzenden beantragt wird. Ein Beschluss ist bei Erfüllung der in § 7, Art. 6 genannten Bedingungen gültig.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und der stellvertretende

(3) Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks erhalten die Mitglieder keinerlei Anteile am Vereinsvermögen.

(5) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Freundeskreis der Jungen Union e.V. mit dem alleinigen Zweck der Unterstützung der inhaltlichen Arbeit der Schüler Union Deutschlands.

 

§ 11 – Schirmherrschaft

(1) Die Ernennung zum Schirmherrn erfolgt mit 3/4 Mehrheit durch den Vorstand.

 

§ 12 – Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus Mitgliedern, die den Verein in besonderer Weise unterstützen. Über die Aufnahme EINER Person in das Kuratorium bestimmt die Mitgliederversammlung. Dazu unterbereitet der Vorstand der Mitgliederversammlung Vorschläge.

 

§ 13 – Schlussbestimmungen

(1) Jedem Mitglied ist bei seinem Antritt auf Verlangen diese Satzung bekanntzugeben.

(2) Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(3) Diese Satzung soll in der Gründungsversammlung vom 08.11.2019 beschlossen werden. Sie soll beim zuständigen Amtsgericht Berlin- Charlottenburg als gültige Satzung hinterlegt werden.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Verabschiedung der Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.

 

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 08.11.2019 in Mannheim. Geändert von der digitalen Mitgliederversammlung am 21.08.2020. Geändert von der digitalen Mitgliederversammlung am 14.07.2022.

Das NETZWERK der Schüler Union Deutschlands e.V. 
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VR 24517, AG Hamburg