Beitragsordnung

BEITRAGSORDNUNG 

Das Netzwerk der Schüler Union Deutschlands e.V.
Eekbalken 13, 22339 Hamburg 

I.d.F.v. 22. August 2024
– Beschluss des Vorstandes –

 

§ 1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder gem. §5 Abs. 1 der Satzung i.F.v. 21.08.2020. Sie tritt mit dem 01. September 2020 in Kraft. Die Änderung vom 22. August 2024 tritt für Bestandsmitglieder zum 1. Januar 2025, für Neumitglieder sofort in Kraft. 

§ 2 Beitragsjahr

Das Beitragsjahr beginnt am 01. Januar eines jeden Jahres.

§ 3 Beiträge natürlicher Personen

(1) Für die Einstufung in die jeweilige Altersklasse gilt das vollendete Lebensjahr zum 31.12. des Vorjahres. Bei Neuaufnahmen wird die Altersklasse am Tag der Aufnahme festgelegt.
(2) Der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen ergibt sich aus der jeweiligen Altersklasse:

Alter

Beitrag

< 25 Jahre

1,00 € pro Jahr

>= 25 Jahre < 30 Jahre

1,00 € pro Monat

>= 30 Jahre

2,00 € pro Monat

(3) Bei unterjährigen Neueintritten wird der Jahresbeitrag einmalig anteilig für das angebrochene Beitragsjahr erhoben. Der Beitrag für den angebrochenen Monat entfällt hierbei.
(4) Es gibt die Möglichkeit, Fördermitglied zu werden. Dies geschieht auf Antrag. Die Höhe des Beitrages kann anschließend selbst bestimmt werden, muss jedoch mindestens 4,00 € (doppelter Maximalmitgliedsbeitrag) pro Monat sein.
(5) Der Austritt ist jederzeit möglich. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Der Verein behält sich das Recht vor, noch ausstehende Mitgliedsbeiträge einzufordern.

§ 4 Zahlungsweise

(1) Mitgliedsbeiträge werden jährlich per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.
(2) Liegt kein Lastschriftmandat vor, so erhält das Mitglied eine Rechnung über die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages zzgl. einer Bearbeitungsgebühr i.H.v. 4,00 € mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen.
(3) Jedem Mitglied ist vorab mitzuteilen, wann der Einzug der Mitgliedsbeiträge erfolgt.
(4) Gerät das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Vollzug, so ist der Verein ab 7 Tagen Überziehung der Zahlungsfrist dazu berechtigt, eine Mahngebühr i.H.v. 4,00 € pro Mahnung zu erheben.

§ 5 Beiträge juristischer Personen

(1) Personenvereinigungen und Körperschaften zahlen einen Mindestmitgliedsbeitrag i.H.v. 5,00 € pro Monat.
(2) Im Übrigen finden die Regelungen der natürlichen Personen aus §3 (3) und (5) sinngemäß auf die Mitgliedschaft juristischer Personen Anwendung.

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VR 24517, AG Hamburg